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Dashcam und Datenschutz: was in Deutschland gilt

Die Kamera selbst ist nicht verboten, die anlasslose Daueraufzeichnung dagegen problematisch. Was der Bundesgerichtshof entschieden hat und was daraus für dich folgt.

Ilya 3 Min. Lesezeit

Kaum ein Thema rund um Dashcams wird so oft falsch wiedergegeben wie die Rechtslage. Die kurze Fassung lautet: Die Kamera an sich ist nicht verboten. Problematisch ist, wie viel sie aufzeichnet und wie lange sie das Aufgezeichnete behält.

Achtung
Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall ist anwaltlicher Rat der richtige Weg.

Woran sich die Sache entscheidet

Eine Aufnahme aus dem Straßenverkehr enthält personenbezogene Daten: Kennzeichen, Gesichter, Bewegungsprofile. Ob du sie erheben darfst, richtet sich nach einer Abwägung. Maßgeblich ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung, ergänzt durch die Regeln zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume in § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Auf der einen Seite steht dein Interesse, im Schadensfall etwas in der Hand zu haben. Auf der anderen Seite stehen die Rechte all der Menschen, die zufällig ins Bild geraten und die damit nichts zu tun haben. Diese Abwägung fällt umso eher zu deinen Gunsten aus, je sparsamer deine Kamera arbeitet.

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Im Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof einen Fall entschieden, in dem eine Kamera über Stunden anlasslos den öffentlichen Raum gefilmt hatte. Das Gericht hielt diese permanente und anlasslose Aufzeichnung für nicht mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Gleichzeitig entschied es, dass die Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden durfte.

Der entscheidende Gedanke: Ein Verstoß bei der Erhebung führt im Zivilprozess nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Stattdessen wird im Einzelfall abgewogen, und das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege wiegt schwer. Nachlesen lässt sich das in der Pressemitteilung des Gerichts; die Landesbeauftragten für den Datenschutz haben die Entscheidung anschließend im Sinne datenschutzfreundlicher Technikgestaltung eingeordnet.

Wichtig ist, was daraus nicht folgt. Die Entscheidung erlaubt keine Dauerüberwachung. Sie sagt nur, dass eine rechtswidrig entstandene Aufnahme vor Gericht trotzdem betrachtet werden kann. Die Aufsichtsbehörden können denselben Sachverhalt unabhängig davon als Datenschutzverstoß bewerten und ein Bußgeld verhängen.

Was das für deine Kamera bedeutet

Aus der Abwägung ergeben sich drei praktische Konsequenzen.

Erstens: Kurze Aufnahmeschleifen. Wenn deine Kamera in Abschnitten aufzeichnet und ältere Abschnitte automatisch überschreibt, bleibt nichts dauerhaft gespeichert. Genau diese Technikgestaltung ist der Kern einer datensparsamen Nutzung.

Zweitens: Dauerhaft behalten solltest du nur, was einen Anlass hat. Nach einem Unfall sicherst du die betroffene Datei, alles andere darf überschrieben werden. Ein Archiv aus Monaten unauffälliger Fahrten ist nicht zu rechtfertigen.

Drittens: Das Mikrofon bleibt im Zweifel aus. Gesprochenes Wort ist rechtlich besonders geschützt, und für die Bewertung eines Unfallhergangs trägt es meist nichts bei.

Und beim Veröffentlichen?

Sichern und veröffentlichen sind zwei verschiedene Dinge. Sobald eine Aufnahme öffentlich wird, kommen Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen ins Spiel. Wie du damit umgehst, behandelt der Beitrag zum Veröffentlichen von Aufnahmen. Und wer über die Grenze fährt, sollte wissen, dass andere Länder deutlich strenger sind: Dazu gibt es einen eigenen Beitrag zur Nutzung im Ausland.

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